Aktuelle Termine

28. Mai 2012   /   10.00 Uhr - 11.30 Uhr

Wichtige Orchesterprobe


31. Mai 2012   /   18.00 Uhr - 24.00 Uhr

Polterabend


02. Juni 2012   /   15.00 Uhr - 16.00 Uhr

Hochzeit


[mehr...]

MUSIKVEREIN WALLENFELS
eingetragener Verein
Mitglied des Bayerischen Musikbundes

SATZUNG



§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Musikverein Wallenfels e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 8641 (neu 96346) Wallenfels.
(3) Der Verein ist zwecks Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Geschäftsjahr

1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Volksmusikbundes e.V. und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere in der Stadt Wallenfels.
(2) Diesen Zweck verfolgt er durch:
a) regelmäßige Übungsabende
b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d) Teilnahme an Musikfesten des Bayer. Volksmusikbundes, seiner Unterverbände u. Vereine.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2) Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Die Hauptversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden, wobei zur Fristwahrung genügt, dass das Datum des Poststempels noch vor dieser Frist liegt.
(5) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Bayer. Volksmusikbundes verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Hauptversammlung angerufen werden, welche dann endgültig entscheidet.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Vermögen des Vereins.
(7) Aktives Mitglied ist, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat, ein Musikinstrument spielt oder Mitglied des Vorstandes ist. Im übrigen gelten die für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Zöglinge sind solche Personen, die ein Musikinstrument spielen, jedoch das Mindestalter für eine Mitgliedschaft noch nicht erreicht haben. Sie werden mit Erreichung des Mitgliedsalters als aktive Mitglieder übernommen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, sie sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
(2) Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der Satzungsgemäßen Mitgliederzahl beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ist der Antrag abgelehnt.
(3) Mitglieder des Vorstandes dürfen bei Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Hauptversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann - ganz oder teilweise - auf Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
(5) 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier und Schriftführer werden geheim gewählt. Von der Hauptversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel in den Monaten Januar oder Februar statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Die Einladung hierzu muss mindestens drei Tage vorher erfolgen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr. Diese gelten so lange, bis sie von einer Hauptversammlung wieder geändert werden.
d) Die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
e) die änderung der Satzung,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die vom Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen wurden,
g) die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
h) die Auflösung des Vereins und
i) den Austritt aus dem Bayer. Volksmusikbund.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier, d) dem Schriftführer
e) dem Dirigenten, f) dem Vereinsboten,
g) den Ehrenvorsitzenden.
h) mindestens fünf Beisitzern aus den Aktiven, welche diese zuvor der Hauptversammlung vorgeschlagen haben,
i) mindestens fünf Beisitzern aus den fördernden Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.
(4) Der Vorstand kann bei Erledigung deren Amtes jedes seiner Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die Kassenprüfer, wenn diese nach ihrer Wahl durch die Hauptversammlung wegfallen.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, wobei jedem von ihnen Einzelbefugnis erteilt wird, von der aber der 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(2) Regelungen für das Innenverhältnis:
a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
b) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom 2. Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der 2. Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig.
c) Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des Vorsitzenden zu unterstützen.
d) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier.

Er ist berechtigt:
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
2. Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von 100,00 DM (51,12 €) im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge, bis zu 500,00 DM (255,64 €), dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden. Darüber hinaus ist ein Beschluss des Vorstandes nötig.
e) Der Kassier fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenprüfung zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 10 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig.
(2) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins, Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Stadtverwaltung Wallenfels übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein in der Stadt Wallenfels mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadtverwaltung Wallenfels das Vermögen gemeinnützigen Zwecken in der Stadt Wallenfels zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Falle ist vor der Zuführung oder der Verwendung des Vermögens das zuständige Finanzamt zu hören.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von 3/4 der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung, zu der dieser Antrag gestellt ist, nur beraten werden. Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 dieser Satzung findet, ist eine weitere - gegebenenfalls außerordentliche - Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen., die dann mit der in § 11 geforderten Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

Wallenfels, den 09. Januar 1983